Führerscheinklassen

ab 01. Januar 1999

A direkt 1 Direkteinstieg ab 25 Jahre für Krafträder mit und ohne Beiwagen über 25 kW (34 PS)
A 1, 1a Krafträder mit und ohne Beiwagen (zunächst nur für Krafträder bis max. 25 kW (34 PS), nach 2-jähriger Fahrpraxis ohne weitere Ausbildung und Prüfung unbegrenzt)
A1 1b Leichtkrafträder max. 125 ccm, max. 11 kW*
M 4 Moped, Mokick (max. 50 ccm und max. 45 km/h)**
B 3 Kraftwagen bis 3,5 t und Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse und Anhänger mit einem definiertem Gewichtsverhältnis
BE NEU Kombination aus Fahrzeugklasse B und einem Anhänger, der nicht unter Klasse B fällt
C 2 Kraftwagen über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse
CE 2 Lastzüge und Sattelkraftfahrzeuge
C1 3 Kraftwagen mit mehr als 3,5 t aber nicht mehr als 7,5 t zul. Gesamtmasse
C1E NEU Kombination aus Fz.-Klasse C1 und Anhänger (max. 12.000 kg zul. Gesamtmasse)
D NEU Omnibusse
DE NEU Omnibusse und Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse
D1 NEU Omnibusse mit bis zu 16 Fahrgastsitzplätzen
D1E NEU Kombination aus Fz.-Klasse D1 und Anhänger (max. 12.000 kg zul. Gesamtmasse)
L 5 Zugmaschinen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 32 km/h**, auch mit Anhängern
T*** NEU Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit Anhänger (mehr als 32 km/h, aber nicht mehr als 60 km/h)**

 

*

Inhaber der Fahrerlaubnisklasse 1b dürfen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur mit Leichtkrafträdern fahren, deren bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h gedrosselt ist.
** "Nationale" Klassen, in der EG-Führerscheinrichtlinie nicht vorgesehen.
*** Inhaber der Klasse T dürfen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur Zugmaschinen bis 40 km/h fahren.